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Beachten Sie bitte den Teil  “Aktuell”

Satzung

Schiffer- und Wassersportclub Vynen

Ohne Satzung geht es nicht, das sind unsere Spielregeln. Hier ist sie, zuletzt geändert am  07.03.2009

  • § 1

Der Verein führt den Namen:

           SWCV Schifferverein und Wassersportclub Vynen, gegr. 1938, eV

Der Verein hat seinen Sitz in Xanten-Vynen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die wassersporttreibenden Gruppierungen können den betreffenden Landesverbänden beitreten.

§ 2

Der Schifferverein und Wassersportclub Vynen e.V. mit Sitz in Xanten-Vynen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist:

1.  Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Förderung der Jugendarbeit.

2.  Brauchtumspflege, Pflege der Kameradschaft in der großen Schifferfamilie des Wassersports und Förderung der Liebe zur Heimat.

3.  Denkmalschutz (Schiffermast).

4.  Wassersport

    a) Segeln

    b) Windsurfen

    c) Rudern

Eine Bootsgrößen- oder Klassenbegrenzung ist vorgesehen.

5.  Pflege der Ortsgemeinschaft.

Die Mitglieder verpflichten sich:

    a)  die Ortsgemeinschaft in Vynen zu fördern

    b)  mit den anderen Vynener Vereinen - insbesondere mit dem ASV und dem HVV  guten Kontakt zu halten und den Gemeinschaftssinn zu pflegen.

§ 3

 

Der Verein hat:

    a) ordentliche Mitglieder

    b) Ehrenmitglieder

    c) Jugendliche Mitglieder

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jeder unbescholtene Bürger erwerben. Die Aufnahme kann unter Angabe von triftigen Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

a)  Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

    b)  Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes eine solche Person werden, die sich um die Förderung der unter § 2 genannten Aufgaben besondere Verdienste erworben hat. Außerdem wird Ehrenmitglied, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat und 15 Jahre dem Verein angehört.

    c)  Für die Wassersportabteilung besteht ein Mitgliederlimit, welches von den Möglichkeiten und der Größe der vorhandenen Wasserfläche abzuleiten ist. Die Höhe des Limits regelt die Beitragsordnung.

Interessenten können mittels Warteliste vorgemerkt werden; die Übernahme erfolgt in chronologischer Reihenfolge der Anmeldungen. Es werden 2 Wartelisten geführt:

    1. örtliche Bewerber

    2. auswärtige Bewerber

welche in einem Verhältnis von 3 : 1 berücksichtigt werden. Minderjährige Kinder der Vereinsmitglieder müssen in jedem Fall aufgenommen werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet:

    a)  durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden muss

    b)  durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Vernachlässigung oder Schädigung der Vereinsbelange.

    Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte oder Ansprüche. Dem Verein bleibt jedoch die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.

    Erstattung bei Austritt bzw. Ausschluss:

    Diese wird innerhalb der Beitragsordnung geregelt.

    c)  durch Ausschluss, wenn der Beitrag trotz mehrfacher Mahnung nicht entrichtet wird.
    Die Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Beiträge wird davon nicht aufgehoben.

  • § 6

Die Mitglieder sind berechtigt:

    a)  durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen

    b)  alle Vorteile zu genießen, welche der Verein seinen Mitgliedern bietet.

  • § 7

Vereinseinrichtungen und Arbeitsleistungsordnung   -  Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich zum Wohle des Vereins und zur Erhaltung der Vereinseinrichtungen, insbesondere der Wassersportanlagen und des Schiffermastes, einzusetzen.

Sie sind ferner verpflichtet, bei der Erstellung bzw. dem Erhalt der Vereinseinrichtungen und der Anlagen usw. mitzuwirken. Jedes Mitglied sollte, im Rahmen seiner Fähigkeiten, seine Arbeitskraft - für eine gewisse Zeit im Jahr - dem Verein unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Wegen der Gleichbehandlung aller Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung eine Arbeitsleistungsordnung verabschiedet. Diese wird den Veränderungen und den Gegebenheiten entsprechend von Zeit zu Zeit modifiziert.

Die Arbeitsleistungsordnung gibt Aufschluss über die Bewertung der zu leistenden Arbeit und regelt für Mitglieder die aus diversen persönlichen Gründen nicht mitarbeiten können, eine Abgeltungstabelle.

§ 8

Beiträge

Über die Höhe des Beitrages und die Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Beiträge pünktlich zu entrichten.

Die Mitglieder sind nicht berechtigt, persönlichen Gewinn aus ihrer Vereinszugehörigkeit zu ziehen oder anzustreben.

Die Beitragseinnahmen werden von den Abteilungsvorständen verwaltet. Der jeweilige Abteilungskassierer kassiert die Beiträge. Ein Inkasso der Beiträge durch Bankeinzug ist anzustreben.

Zur Erhaltung des Vereinssymbols - Schiffermast - ist in der Beitragsordnung ein Anteil festzusetzen welcher an den Gesamtvorstand abzuführen und von diesem zweckgebunden zu verwalten ist.

§ 9

Kasse

Beide Abteilungen führen getrennte Kassen.

Die allgemeinen Aufgaben werden von der Hauptkasse bestritten und auf die beiden Abteilungen umgelegt. Die Unterhaltung der Vereinsanlagen und -einrichtungen (mit Ausnahme des Schiffermastes) obliegt den Abteilungen.

§ 10

Organe des Vereins sind:

    a)  der Gesamtvorstand (Vorstand gemäß § 26 BGB)

    b)  die Abteilungen Schifferverein und Wassersport

    c)  die Mitgliederversammlungen

§ 11

Vorstand

1. Gesamtvorstand

    a)  1. Vorsitzender

    b)  Stellvertreter

    c)  Geschäftsführer/Schriftführer

    d)  Schatzmeister

gleichzeitig geschäftsführender Vorstand.

Der Vorsitzende muss ein ortsansässiger Vynener sein, oder aus Xanten und den angeschlossenen Ortschaften sein. Der Gesamtvorstand wird aus den Abteilungsvorständen paritätisch auf der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern gewählt.

2. Abteilungsvorstände

Die Mitglieder jeder Abteilung wählen ihren eigenen Abteilungsvorstand. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

    a)   Vorsitzender

    b)  Stellvertreter

    c)  Schriftführer

    d)  Kassierer

    e)  2 Beisitzer

    f)  Jugendwart (Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses)

    g)  Stellvertretender Jugendwart

In den Abteilungen können des Weiteren Personen für bestimmte Aufgaben bestellt werden. Diese gehören jedoch nicht dem Abteilungsvorstand an, sondern sind Mitglieder des erweiterten Abteilungsvorstandes.

Es ist ratsam, nur solche Mitglieder in die Abteilungsvorstände zu wählen, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Xanten haben. Die Abteilungsvorstände behalten innerhalb ihrer Abteilung ihre Kompetenzen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder zugegen sind.

Die Abteilungsvorstände sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Personen anwesend sind.

Die Aufgaben und Befugnisse des Vereinsjugendausschusses sind in einer Jugendordnung geregelt, aus der insbesondere hervorgeht:

    -  dass der Vereinsjugendausschuss seine Aufgaben nur im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages erfü!lt;

    -  dass der Vereinsjugendausschuss für seine Beschlüsse nur dem Vereinsjugendtag und dem Abteilungsvorstand verantwortlich ist;

    -  dass der Vereinsjugendausschuss für alle Jugendangelegenheiten der Wassersportabteilung zuständig ist und über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel frei entscheiden kann.

§ 12

HVV Delegierte

Jede Abteilung entsendet einen Delegierten in den Delegiertenrat des Heimat- und Verkehrsvereins Vynen e.V..Es können Mitglieder der Vorstände sein.

§ 13

Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand vertreten, und zwar von jeweils 2 Mitgliedern, wobei der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter mit unterzeichnen muss.

Bei offiziellen persönlichen Vertretungen ist ebenso zu verfahren. Der geschäftsführende Vorstand kann jedoch Vertreter benennen.

§ 14

Wahlen

    a)  Die Vorstände werden jeweils zur Hälfte für 3 Jahre gewählt.

    b)  Wahlberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, jeweils im Verein oder in seiner zuständigen Abteilung.

    c)  Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten bzw. der zuvor genannten Einschränkungen.

    Mitglieder in der Wassersportabteilung sind beide Ehe- oder Lebenspartner. Sie haben bei der Stimmabgabe aber nur eine Stimme. Beide können jedoch zu einer Wahl vorgeschlagen und gewählt werden.

    d)  Wird kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    e)  Bei Stimmengleichheit muss eine Neuwahl erfolgen.

  • § 15

Mitgliederversammlungen

Es ist jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung des Vereins durchzuführen. Die Jahreshauptversammlung muss am Anfang eines jeden Jahres stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

1. der Gesamtvorstand eine solche wünscht

2. mindestens 25 % der Mitglieder diese verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Einladung muss mindestens 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ergehen.

Jahreshauptversammlung:

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

    a)  Jahresbericht

    b)  Kassenbericht

    c)  Kassenprüfung durch 2 Mitglieder, welche nicht dem Vorstand bzw. den Abteilungsvorständen angehören

    d)  Entlastung des Vorstandes

    e)  Wahlen

    f)  Verschiedenes

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Für die Beschlussfassung der Versammlung gilt § 32 BGB.

Satzungsänderungen müssen von 3/4 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer gebilligt werden. Die nicht erscheinenden Mitglieder können ihren Willen zu einer Satzungsänderung vorher dem Gesamtvorstand schriftlich mitteilen.

§ 16

Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsvorstand einberufen. Außerordentliche Versammlungen müssen durchgeführt werden, wenn

    1.  der Abteilungsvorstand das wünscht

    2.  mindestens 25 % der Abteilungsmitglieder diese verlangen

    3.  der geschäftsführende Vorstand berechtigte Wünsche verbringt, welche der Klärung und dem Wohle des Vereines dienen.

Zu den Abteilungsversammlungen ist der geschäftsführende Vorstand zu laden. Dieser hat das Recht der Mitsprache.

Mitglieder anderer Abteilungen dürfen als Gäste bei anderen Abteilungsversammlungen zugegen sein. Sie haben jedoch kein Wahl- oder Mitbestimmungsrecht. Sie haben kein Recht auf schriftliche Einladung.

§ 17

Die Abteilungen können Veranstaltungen durchführen, wobei jedoch das Einverständnis des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen ist. Im Sinne des Vereins und der Gemeinschaft sollten Veranstaltungen nicht abteilungsbezogen, sondern nach Möglichkeit für alle Mitglieder gemeinsam durchgeführt werden.

Eine Ausnahme bilden sportliche Wettkämpfe. Diese werden naturgemäß von den abteilungsbezogenen Mitgliedern organisiert.

Alle Termine sind rechtzeitig im Verein und mit der Dachorganisation der Vynener Vereine - HVV - abzusprechen und zu koordinieren.

§ 18

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 19

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 20

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Leistung.

§ 21

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Verein wird nur aufgelöst, wenn 75 % der Mitglieder dieses beschließen.

§ 22

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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